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heit zu seiner Besitznahme und Verwaltung für diesen und durch Staatsbeamte gab gewohnlich die Jagdliebe der Regenten, woraus zuerst die Reichs- und Bannfürsten in Deutschland unter Karl dem Großen entstanden, des⸗ sen Beispiele seine Grafen und Herzoge schnell folgten, und die noch nicht bestimmt in Besitz genommenen Wald⸗ flächen für Rechnung des Staats an sich nahmen, erst wegen der Jagd und dann auch wegen der Holznutzung begrenzten. Daß hierbei keine Abweisung derer, welche ihre Holzbedürfnisse daraus befriedigen, ihr Vieh darin ernähren mußten, statt finden könnte, versteht sich von selbst. Nur die Oberherrlichkeit, die Verwaltung, die Hauptbenutzung konnten und wollten die Fürsten in An— spruch nehmen. Selbst wo jetzt servitutfreie Wälder sind, läßt sich erweisen, daß, wenn nicht ihre abgelegene Lage Ursache der Nichtbenutzung durch Fremde war, diese es erst in der späteren Zeit, gewöhnlich im 14. 15. und 16. Jahrhunderte wurden, weil aus Liebe zur Jagd die unbeschränkten Fürsten, kein Gesetz achtende Vasallen, alle Benutzer gewaltsam daraus verdrängten. Es läßt sich historisch, wenn auch nicht vollkommen erweisen, doch eine starke Vermuthung begründen, daß noch im 18ten Jahrhundert keine benutzungsfähigen Wälder servitut— frei existirten. So entstanden die Servituten zum Theil aus der Sonderung der Nutzung, oder aus der Art der Erwerbung des Waldeigenthums.
2. Eine andere Art der Entstehung war die durch die Nothwendigkeit. Konnte auch der Knecht keinen An⸗ spruch auf Grundeigenthum machen, so mußte er erhal— ten werden, er mußte seine Bedürfnisse zu seiner Existenz


