Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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wo nur die Benutzung, welche jedem frei stand, die ein zige anzuwendende Arbeit bildete, mußte deßhalb länger allgemeines Eigenthum bleiben, als die übrigen Grund stücke, so wie die bloßen Hüthungen, bei denen nicht ein⸗ mal die Arbeit der Beschützung nöthig war, auch am längsten Gemeingut blieben. Erst als die Walderzeu gung durch ihre Verminderung so viel Werth erhielt, daß ein Streben nach ihrer ausschließlichen Benutzung entstehen konnte, suchte sich wahrscheinlich ein jeder durch das Verdrängen der übrigen Benutzer soviel dazu vorzubehalten, als er benutzen konnte, als in Verbin dung mit seinen durch Kultur in Besitz genommenen übrigen Grundstücken stand, oder als er ohne Wider spruch sich anzueignen vermochte. Nur von den Freien konnte dieser erfolgen, denn die Knechte, Sclaven, hat⸗ ten kein Eigenthumsrecht; daß derselbe aber desto leich ter zu besiegen war, je reicher, mächtiger derjenige war, welcher ihn erfuhr, liegt am Tage. Selten konnte es ihm aber gelingen, diejenigen, welche bisher den Wald mit benutzt hatten, ganz von der Benutzung zu verdrän gen, und so geschahe es denn, daß die Nutzungen ge theilt wurden, daß der, welcher das Waldeigenthum sich zueignete, die größten und vorzüglichsten Nutzungen an sich nahm, und die kleinsten und entbehrlichen, oder für ihn wenig Werth habenden, den frühern Mitbrauchern auch ferner überließ.

Eine große Menge Waldgrund, vorzüglich wo er in beträchtlichen Flächen zusammen lag und von einzelnen Menschen nicht benutzt und behauptet werden konnte, blieb der Gesammtheit, dem Staate. Die erste Gelegen⸗