10
mehr oder weniger für den Forstbesitzer lästige Grund— gerechtigkeit.
Auch die Jagd wird gewissermaßen, im Fall sie von jemand anderm als dem Besitzer des Grundstücks auf demselben ausgeübt wird, als eine Grundgerechtigkeit betrachtet werden können. Streng genommen beschränkt auch das Jagdrecht die freie Ausübung des Eigenthums⸗ rechts über das damit belastete Grundstück, denn den all⸗ gemeinen Begriffen des Rechtes und den Bestimmungen der Gesetze gemäß kann kein Eigenthümer eines Grund— stückes demselben eine Bestimmung geben, wodurch der Jagdertrag desselben gegen seinen bisherigen Zustand vermindert werden würde, wenn die Jagdgerechtigkeit darauf ruht. So scheint z. B. kein Teich, der einen rei— chen Jagdertrag an Wassergeflügel u. s. w. gab, nach dem Widerspruch des Jagd-Berechtigten in bloße Hüz thung umgewandelt werden zu dürfen, wo kein Jagder— trag mehr denkbar ist.
Das Gesetz über Gemeinheitstheilungsordnung über⸗ geht diese Grundgerechtigkeit mit Stillschweigen. Dem Geiste gemäß, in welchem sie gegeben ist, scheint es aber, als wenn wenigstens in dem Falle auch die Ablös⸗ barkeit derselben hätte ausgesprochen werden sollen, wenn von Seiten des Jagdberechtigten ein Widerspruch der umwandlung eines Grundstücks auf Grund seiner Jagdt gerechtigkeit erfolgt, damit auch sie kein Hinderniß der höhern Landeskultur seyn kann, was sie sonst nach den preußischen Jagdgesetzen nicht ist.
Ein


