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In Fichtenwäldern werden diese Säfte— das Harz — durch das Harzscharren gewonnen, in Kieferheiden ist es gewöhnlich durch die Befugniß Theer zu schwelen ausgedrückt, und wird durch die Benutzung der zurückge— lassenen Stöcke, in denen vorzugsweise viel dazu taugli— ches Harz vorhanden ist, mit diesem Rechte zugleich ein Holzungsrecht verbunden, indem die Berechtigten zu⸗ gleich entweder das zur Bereitung nöthige Holz erhalten, oder außer dem Holze in den Stöcken oder Stubben auch noch alte sehr harzige Bäume— in den Kieferwäldern sogenannte Kienbäume.
8. Das Recht der Zeidelweide giebt die Befugniß, die Bienen in den Wald zu bringen, damit sie daselbst Honig und Wachs einsammeln. Es kann damit das Recht verbunden seyn, ihnen einen Aufenthalt in den Bäu— men zu bereiten, und diese dazu theilweis auszuhöhlen, oder nur die Bienenstöcke im Walde an dazu geeigneten Stellen auszusetzen. ö
9. Die Wege- und Triftgerechtigkeit durch einen Forst giebt die Befugniß, durch denselben mit Vieh zu treiben, und außer allgemeinen Straßen, durch denselben zu fahren, zu gehen oder zu reiten. Auch das Recht, mit Vieh zur Tränke zu treiben, kann darunter begriffen werden. Die Gesetze schreiben in der Regel die Schran-⸗ ken ziemlich bestimmt vor, innerhalb welcher diese Ge— rechtsame ausgeübt werden dürfen, im Fall dies nicht schon durch bestimmte Verträge geschehen ist.
10. Das Recht, Lehm, Thon, Mergel und Erde im Forste zu graben, Steine zu holen, Torf zu graben, ist ebenfalls eine nach Art und Befugniß der Ausübung


