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u. s. w., Behufs der Vermehrung des Düngungsmaterials, bekannt unter dem Namen Streugerechtigkeit, bilden eine vierte, dem Berechtigten oft eben so werthe, als dem Bela— steten lästige und verhaßte Grundgerechtigkeit. Selten finden für sie ganz richtige Bestimmungen zu einer Art der Ausübung statt, wie sie dem Ganzen am vortheil⸗ haftesten ist.
Die Beschränkungen sind gewöhnlich hinsichts der Zeit und Art der Ausübungen so getroffen, daß durch sie das gänzliche Entnehmen der Waldstreu schwierig oder unmöglich gemacht wird, oder dem Beschädigen der Holz⸗ pflanzen vorgebeugt werden soll.
5. Das Plaggenhauen, der Heide⸗ oder Blüthen⸗ hieb berechtigt den dazu Befugten, nicht bloß die auf der Oberfläche der Erde im Walde befindlichen vegetabilischen Theile zur Vermehrung seines Düngungsmaterials zu sammlen, sondern auch zugleich die obere Erddecke mit abzu schälen und zur Düngung zu verwenden. Auch hier trifft man selten zweckdienliche und genaue Beschrän— kungen.
6. Die Mastungsgerechtsame begreift das Recht in sich, die zur Nahrung und Mastung des Viehes dienen— den Baumfrüchte ganz oder zum Theil zu benutzen, und schließt zugleich gewöhnlich für die Zeit, wo diese abfallen, die Weidegerechtigkeit für eine bestimmte Viehgattung in sich.
7. Das Recht zum Sammeln und zur Benutzung der Baumsäfte findet man wohl bloß in den Nadelhölzern, wo sodann diese zu Theer, Pech u. s. w. verwendet werden.


