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des Waldes die Verjüngung desselben durch Erziehunng junger Pflanzen unmöglich, indem das Vieh diese durch Abfressen oder Eintreten vernichtet; und da keine Grund- gerechtigkeit rechtlich soweit ausgedehnt werden darf, daß die Hauptbestimmung des belasteten Grundstückes dabei nicht erfüllt werden kann, so muß diesem gemäß auch die Weidegerechtigkeit stets so weit beschränkt seyn, daß eine Verjüngung des Waldes erfolgen kann.
Besondere Vertrage, Judicate oder freiwillige Be⸗ gebungen von Seiten des Waldbesitzers erzeugen man nigfaltige, größere oder geringere Ausdehnungen der Weidegerechtsame. Beschränkungen sind auberdem noch häufig vorhanden in Hinsicht der Zeit, wo die Behü— thung statt finden darf, in Hinsicht der Gattung und der Zahl des aufzutreibenden Viehes.
3. Eine davon verschiedene Grundgerechtigkeit, in— dem sie in der ersten nicht unmittelbar begründet und enthalten ist, bildet das Recht, Gras und Laub zu Fut⸗ ter für das Vieh zu sammeln und durch Menschen zu gute machen zu dürfen. Diese ist gewöhnlich beschränkt: in Hinsicht der Art des Einsammelns und der dabel anzuwendenden Instrumente, und der Zeit, worin und während welcher es statt finden darf, so wie in Hinsicht der Art und des Zustandes des Holzes, in welchem und von welchem es geschehen darf.
Die Beschränkungen sind gewöhnlich durch die zum Schutze der Holzpflanzungen nöthigen Bedingungen her— beigeführt.
4. Die Berechtigung zum Einsammeln des abgefal⸗ lenen Laubes und der Nadeln, des Mooses, trocknen Grases


