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tigte zu verlangen befugt ist, können wir wohl mit Recht alle Holzungsgerechtsame, wo die Menge nicht ausdrück— lich und bestimmt ausgesprochen ist, hierunter begreifen.
c. Die dritte Art der Holzungsgerechtsame ist die, wo Art und Menge des Holzes bestimmt ist. Hierher gehören alle bestimmte Brennholzabgaben, in Klafter— holz und Reisig, so wie alle Bauholzabgaben, welche fixirt sind, ohne auf den größern oder geringern Bedarf Rücksicht zu nehmen.
In Hinsicht der Ablösung der Holzungsgerechtsame von den Forsten ist es noch nöthig, eine ganz andere Eintheilung derselben zu machen, und diejenigen, welche sich auf solches Holz erstrecken, welches von dem Waldbe— sitzer gar nicht, oder nicht so gut, als vom Berechtigten, zu gute gemacht werden kann von denen zu sondern, zu deren Befriedigung Holz verwendet werden muß, wel—⸗ ches der Forstbesitzer ebenfalls zum vollen Werth be— nutzen kann.
Wir werden im zweiten Abschnitt diese Sonderung und ihre Nothwendigkeit näher erörtern und da noch einmal auf sie zurückkommen.
2. Die Weidegerechtigkeiten, oder die Befugniß, in einem fremden Walde das Gras durch Aufhüthung mit dem Viehe zu benutzen, bilden die zweite gewöhnlichste Gat— tung der Waldservituten.
Sobald der Grund, auf welchem die Weidegerech— tigkeit ausgeübt wird, wirklich für Waldgrund erkannt ist, kann diese Gerechtigkeit selten, im Preußischen nie, unbeschränkt ausgeübt werden. Es macht die stete und unbeschränkte Benutzung des Grases durch Behüthung
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