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wenn durch das Fällen dem grünen kein Schaden zuge— fügt wird.
Eine andere Beschränkung findet durch das Recht der ersten Besitznahme statt, indem es davon abhängt, ob das Holz dem Berechtigten oder dem Besitzer zuge— hört, wie dies bei dürrem oder Windbruch ⸗Holze häufig gefunden wird.
Es dürfte kaum möglich seyn, die mannigfaltigen Ar⸗ ten der Beschränkung der Holzungsgerechtsame alle voll— ständig aufzuzählen, und es genügt auch für unsern Zweck, hier nur auf die große Verschiedenheit derselben aufmerksam gemacht zu haben.
Unter diese Holzungsgerechtsame, bestimmt nach Art, aber unbestimmt nach Menge des von den Be— rechtigten für sich zu gute zumachenden Holzes, rechnen wir auch diejenigen Gerechtsame, welche bloß zur Befrie⸗ digung des Bedarfs berechtigen. Allerdings gehören diese ihrer Natur nach eigentlich nicht darunter, denn die Menge ist durch den Bedarf, der seine Schranken hat und haben muß, begränzt, und nur diejenigen Gerecht— same sollten eigentlich hierher gezählt werden, welche zugleich zum Verkauf des zu gute gemachten Holzes be— rechtigen, die folglich gar keine Schranken für die Menge setzen; allein bei der willkührlichen Ausdehnung des Be— darfs, bei den vielen Zufällen, welche ihn vermehren können, bei dem zugleich stattfindenen Mangel an einer Kontrolle für den Verbrauch des Brennholzes, und bei der Unsicherheit der Größe des Bedarfs an Bauholz und der daraus entspringenden Unsicherheit zur Bestim—⸗ mung der Quantität des Holzes, welches der Berech⸗


