Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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Klaftern gelegt werden kann, der Abraum, dem Berech tigten eingeräumt. Oft darf er nur das Holz an sich nehmen, was er ohne Anwendung eines schneidenden oder andern Instruments zu gute machen kann das Raff? und Leseholz.

Auch die Eigenthümlichkeiten des Holzes können die Maßgabe zur Beschränkung abgeben. So, wenn der Berechtigte nur das trockne, absterbende Holz an sich nehmen darf, oder wenn er auf das Stockholz be schränkt ist.

Ferner können die Umstände, unter denen das Holz im Walde vorgefunden wird, Gelegenheit zur Bestim mung der Ausübung der Holzungsgerechtigkeiten abge ben. Dies ist der Fall, wenn der Berechtigte nur Lager holz, vom Winde abgebrochenes oder umgeworfenes Holz, für sich zu gute zu machen befugt ist.

Eine andere Beschränkung kann durch die Zeit herbei geführt werden, indem der Berechtigte nur eine verhält nißmäßig geringe dazu anzuwenden befugt ist. So hatten eine große Menge Holzungsberechtigte freie Holzung im Spreewalde, durften aber diese nur bei Froste mit Schlitten 14 Tage hindurch ausüben. Auch durch die Art der Ausübung des Rechtes kann dieses sehr be⸗ schränkt seyn. So darf häufig das zu gute gemachte Holz von den Berechtigten nicht mit Wagen oder Karren aus dem Forste abgeholt, sondern muß herausgetragen werden, oder wo das Herausfahren gestattet ist, darf es nur Einmal des Tages, nur an bestimmten Tagen oder in bestimmten Stunden geschehen. Wo dann das Holz abgehauen werden kann, darf es nur geschehen,

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