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tigte einen Theil der Holzerzeugung erhalten. Sie sind verschiedener Art.
a. Unbestimmte nach Art und Menge, wo jeman—⸗ dem das Recht zusteht, so viel Holz jeder Art aus dem Walde zu nehmen, als er will.
Sie waren in der Vorzeit häufiger als jetzt, wo man gesehen hat, daß es bei einer solhen lästigen Gerechtsame unmöglich seyn mußte, einen Wald irgend zu erhalten, und wo daher alle solche Berechtigungen, entweder durch güt⸗ liches Abkommen, oder Judicate beschränkt und in be⸗ stimmte Schranken zurückgeführt wurden. Doch sind sie darum nicht ganz aufgehoben und existiren noch in sehr waldreichen Gegenden, wo die große Masse des vorhan— denen Holzes, die Werthlosigkeit desselben, noch keine Beschränkung oder Fixirung eines solchen Nutzungsrechts herbeigeführt hat.
b. Holzungsrechte, zwar bestimmt in Hinsicht der Art, aber nicht der Menge. Diese sind sehr häufig. Oft ist den Berechtigten eine bestimmte Holzgattung zu ihrer Benutzung eingeräumt, in der Regel die weniger beachtungswerthe. So trifft man z. B. häufig, daß In⸗ dividuen das Recht haben, die sogenannten weichen Höl— zer, als Weiden, Pappeln, Erlen u. d. gl. zu benu— tzen, aber verpflichtet sind, die harten Hölzer zu verscho— nen und ihre Benutzung dem Eigenthümer des Forstes zu überlassen.—
Die Beschränkung in Hinsicht der Art des Hol⸗ zes kann auch so statt finden, daß sie von der Stärke und der Möglichkeit seiner Zugutemachung abhängt. Oft ist nur das Holz von einer Stärke, wo es nicht mehr in die
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