Druckschrift 
Ueber Befreiung der Waelder von Servituten im Allgemeinen, so wie über das dabei noethige und zweckmaeßige Verfahren nach Vorschrift und Anleitung der in den Preußischen Staaten deßhalb erschienenen Gesetze : eine Huelfsschrift bey Servitutabloesungen fuer Forstbesitzer, Forstverwalter, Servitutberechtigte und Theilungskommissarien / von Dr. W. Pfeil, Königl. Pr. Ober-Forstrathe, Prof an der Univ. zu Berlin
Entstehung
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wenn z. B. der Eine das starke einzuschlagende und der Andere das schwache oder abfallende Holz erhält.

Denjenigen, welchem die Hauptnutzung, wofür man in den Forsten das Holz erklärt, ganz oder zum Theil und dem dabei zugleich die Verwaftung des Grundstü ckes zusteht, nennt man den Eigenthümer des Forstes oder den Forstherrn. Man kann das Forsteigenthum nicht anders bezeichnen; denn dies so zu thun, daß man sagt: detjenige ist der Eigenthümer, dem Grund und Bos den gehört, hat eigentlich keinen Sinn. Grund und Boden für sich hat gar keinen Werih und bildet auch als solcher kein Besitzthum, denn niemand wird den tau send Klaftern tief liegenden Grund dafür erkennen. Die Nutzung ist erst das Besitzthum, und so bald diese getheilt ist, so sind folglich auch eigentlich so viel Eigen⸗ thümer des Bodens, als Theilnehmer an seiner Erzeu gung oder Benutzung. Servituten, Dienstbarkeitsbe⸗ rechtigungen, Grundgerechtigkeiten nennt man die der Hauptnutzung untergeordneten Nutzungen, deren Eigen thümer nur in so kern auf die Verwaltung des Grund stückes einwirken dürfen, als dies zur Erhaltung ihrer gesetzlichen Nutzungsrechte nöthig ist. Das Gesetz be⸗ zeichnet sie so: daß es Gerechtsame sind, welche dem Be sizer eines Grundstückes auf einem andern so zustehen, daß dadurch die freie Ausübung des Eigenthumsrechts des belasteten Geundstücks beschränkt wird.

Die Servituten, welche im Walde statt finden, sind in der Regel folgende:

1. Holzungsgerechtsame, wo Dienstbarkeitsberech

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