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ten Felder begeben, wenn diese in der Nähe liegen, so behält der Landmann Zeit, mit Vertilgung der Schwärme vorzugehn; er wird nicht, wie früher, durch die Nach— richt geängstigt, daß Schwärme in die Felder eingedrun⸗ gen sind, aus denen sie sich mit vielem Aufwande von Zeit und Kräften nur unvollständig vertreiben lassen; er verliert endlich und hauptsächlich nicht die Besonnenheit, und wird nicht verführt, das Ganze preis zu geben, um dem eigenen Acker zuzueilen.
IV. Vertilgungsmaßregeln nach dem Aus⸗ kriechen der Brut.
1) Das Einschließen der Legestellen durch Gräben.
Es ist schon oben bemerkt, daß durch die getroffe— nen Sicherungsmaßregeln zwar eine große Menge von Brut vernichtet, aber doch fast keine Gegend von ihr vollständig gereinigt war. Nach dem Auskriechen der Brut blieb daher nur übrig, diese Legestellen durch Grä⸗ ben zu umschließen, welche der Vorschrift nach I bis 14 Fuß breit und tief, und in Entfernung von 8 bis 12 Fuß mit 14 Fuß tiefen Fanglöchern versehen seyn sollten. Auch auf den Legestellen selbst wurden hin und wieder Kessel gegraben.
Diese Maßregel hat sich als sehr bewährt befunden besonders wo die Legestellen nur aus einzelnen Sandhü⸗ geln von geringem Umfange bestanden, und deshalb auf die Gräben eine größere Sorgfalt gerichtet werden konnte. Sehr viele Heuschrecken geriethen beim Umherhüpfen in die einzelnen Kessel, und wurden dort eine leichte Beute


