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hat, indem die Thätigkeit und Vorsicht eines einzel⸗ nen Dorfs wenig oder nichts nützen würde, da, wenn dasselbe auch die Heuschrecken sammt der Brut auf ihrer Flur vernichtet hätte, die Brut von der nächst⸗ gelegenen Dorfflur sehr bald die Saaten desselben verheeren würde*).
Man lasse daher die Dorfjugend an trüben und kalten Tagen zu jeder Zeit, an heitern Tagen aber des Morgens vor und kurz nach Aufgang der Sonne, und des Abends nach Untergang der Sonne, einige Stunden die Heuschrecken fangen, tödten, in einem Gefäße sammeln und vergraben. Letzteres, weil man
) In der Ueberzeugung, daß nur gemeinschaftliche Hülfe mehrerer Dörfer, Kreise, ja Provinzen mit Erfolg auf die Vernichtung der Heuschrecken hinwirken kann, sind in der Preußischen Monarchie mehrere Reseripte erlassen worden, als vom 13ten April 1731, 24sten October 1731, 24sten November 1752, 13ten Juni 1753, 19ten Decem⸗ ber 1753 und 20sten December 1753.— Außer einer Anweisung, wie man die Heuschrecken zu vertilgen habe, enthalten diese Reseripte Befehle an die Landleute, Forst⸗ bedienten, Hirten und Schäfer, möglichst sorgfältig auf das Daseyn dieser Landplage zu achten, und in so fern die⸗ selbe verspürt würde, ungesäumt der Ortsobrigkeit, der Kreis⸗ und der Provinzial-Polizei-Behörde Bericht dar— über zu erstatten. Die Behörden erhalten darin aber die Weisung, ohne alle Verzögerung und bei Verantwortlich⸗ keit Dorf- und Stadt-Gemeinden aufzubieten und solche zur Hülfe der bedrängten Ortschaften zu überweisen.—
K.


