30⁴ Polizeiwissenschaft.
das gesammte innere Staatsleben verbunden ist. Selbst wo die Polizei Zwang gebrauchen muß G. B. beim Auflaufe, Tumulte, bei Feuersgefahr u. s. w.), hängt der Eindruck und die Wirkung dieses Zwanges viel von der Art ab, wie er geübt wird. Die Polizei kann in unzähligen Fällen ihren Zweck erreichen, ohne dabei die Grenzen der strengsten Recht— lichkeit, der Schonung und der Humanität zu ver⸗ letzen. Hält sie sich aber innerhalb dieser Grenzen; so wird sie nicht nur die öffentliche Meinung und Stimmung aller gutgesinnten Staatsbürger für sich haben, sondern auch— was für die Verwirklichung ihrer Zwecke eine wesentliche Bedingung ist— auf deren Mitwirkung in entscheidenden Föllen rechnen können. Strenge Rechtlichkeit, Ernst, Wür— de und Kraft, Gegenwart des Geistes in jedem un⸗ erwarteten Falle, sicherer Tact, nie zu viel und nie zu wenig zu thun, Vermeidung alles Kleinigkeitsgei— stes, aller conventionellen Rücksichten, wenn es allge— meine Zwecke gilt, und Beseitigung und Ahndung aller gegründeten Klagen und Beschwerden über vor— eilige oder gewaltsame Einschreitungen untergeordneter Polizeibehörden, müssen den Geist und Gang der Polizeiverwaltung im Staate bezeichnen, der aller— dings in jedem einzelnen Staate in vielfacher Be— ziehung abhängt von dem eigenthümlichen Charakter des Volkes überhaupt(anders in Italien, als in Teutschland ꝛc.), von der Verfassung des Staates(ob autokratisch, oder constitutionell), von dem erreichten Grade der Cultur in den höhern und mittlern Stän⸗ den, von dem jedesmaligen Geiste der Zeit und seinen Einwirkungen auf das innere Leben des einzelnen Staates, und zum Theile von örtlichen, selbst von vorübergehenden Verhältnissen(3. B. im Kriege), die
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