Teil eines Werkes 
2 (1823) Volkswirthschaft, Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft, und Polizeiwissenschaft / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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Polizeiwissenschaft. 363

samkeit der Polizei erforderlich ist; so ist doch im Ganzen die collegialische Polizeiverwaltung der blos bureauartigen vorzuziehen.

Nach den beiden Hauptzweigen der Polizei, der Zwangs⸗ und der Cultur- und Wohlfahrtspolizei, bestehen in den größern Staaten gewönhlich zwei be sondere Ministerien mit ihren untergeordneten Behörden: das Polizeiministerium im eigent lichen Sinne, für die Aufrechthaltung und Leitung der Zwangspolizei(bisweilen verbunden mit dem Mi nisterium des Innern), und das Ministerium des Cultus(in Rußland: das Ministerium der Volks aufklärung; in andern Staaten: das Ministerium für die geistlichen Schul- und Medicinalangelegenheiten genannt).

Unter dem Vorsitze des Ministers werden in die ser höchsten Behörde alle Hauptgegenstände der da hin gehörenden Theile der Polizei collegialisch berathen, die Polizeigesetze erlassen, und sämmtliche Mittel und Unterbehörden im Staate für deren Aus führung verantwortlich gemacht. In großen Städten ist es zweckmäßig, daß besondere Polizeicollegia, unter Aufsicht und Controlle der höchsten Polizeibe⸗ hörde, bestehen. Das Verhältniß der Kreis- und Amtshauptleute, der Landräthe, der Polizeidirectoren, der Polizeiinspectoren, der Polizeiwachten, der Poli⸗ zeisoldaten, der Gensd'armerie, und selbst des stehen den Heeres zu den Zwecken der Polizei muß völlig gesetzmäßig bestimmt, und jeder, der bei der Polizei angestellt ist, an eine bestimmte Instruction für seine persönliche Wirksamkeit gebunden werden, weil, na mentlich bei der Anwendung der Zwangspolizei, jedes Ueberschreiten dieser Instruction, jede Willkühr und jede Eigenmächtigkeit mit den wichtigsten Folgen für

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