Teil eines Werkes 
2 (1823) Volkswirthschaft, Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft, und Polizeiwissenschaft / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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362 Polizeiwissenschaft.

bestimmen; sodann den höchsten, aus dem End zwecke der Menschheit und dem Zwecke des Staates unmittelbar hervorgehenden, Grundsatz der Polizei und der Polizeigesetzgebung bestimmen; ferner die Vorschriften für die beiden Haupttheile der Polizei, der Zwangs- und der Cultur- und Wohlfahrtspolizei, in systematischer Anordnung und Folge, und alle einzelne Gegenstände und Ver hältnisse der beiden Haupttheile der Polizei erschöpfend umschließen und bekannt machen; und endlich theils die sämmtlichen Polizei-Behörden und Anstal ten im Staate, nach ihren Abstufungen und gegen seitigen Verhältnissen, genau verzeichnen, theils nach ihrer Bestimmung für die Zwecke des Staates zur allgemeinen Kenntniß bringen.

Hl(ans) E(rnst) v. G(lobig), System einer voll ständigen Criminal-, Polizei- und Civilgesetzge bung. 3 Theile. Dresden, 1809. 8.(Der ganze zweite Theil enthält den Polizeicodex.)

J. Paul Harl, Entwurf eines Polizei-Gesetz buches, oder eines Gesetzbuches für die hohe Sicher heit, öffentliche Ruhe und allgemeine Ordnung so wohl, als auch für alle Zweige der vollständigen Privatsicherheit; nebst einer Polizei-Gerichtsord nung. Erlangen, 1822. 8.

40. Die Polizeiverwaltung.

Wenn gleich für die schleunige Ausführung ge wisser polizeilicher Maasregeln und Veranstaltungen eine so umsichtige vorausgehende Berathung, wie bei der Handhabung der Gerechtigkeitspflege und bei der Finanzverwaltung, nicht immer möglich, und in sol chen schleunigen Fällen die bureguärtige Wirk

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