Polizeiwissenschaft. 361
Augdr Disciplin besteht; daß, von mehrern Lehrern, vielsei— Wr de tigere Kenntnisse und zweckmäßigere Vorbereitungen Gade auf den künftigen Beruf mitgetheilt werden können, Rui 6„ als von Einem Hauslehrer; daß die öffentliche Er— duue de ziehung Menschenkenntniß und eigene Erfahrung be— Hrud fördert; daß die Vorurtheile der Geburt und des ltprt Standes durch die Verbindung der verschiedenartigsten algmeir Zöglinge gehoben und beseitigt werden, und daß der ibersen Wetteifer kräftiger Jünglinge den Privatfleiß derselben , Reunt mächtig befördert, so wie die öffentliche Erziehung
frühzeitig auf Ausbildung eines festen Charakters, irriß uu und— unter weiser Leitung der Lehrer und Erzieher—
8 Nl auf Sittlichkeit und Anstand in den äußern Sitten ¹¹— wohlthätig einwirkt.
᷑ jl her⸗
gemein—
80r det
Hht schen,
1610 C) Von der Polizeigesetzgebung und 39.
aber, sl Die Polizeigesetzgebung.
e behaub⸗ 74
. Soll die Polizeigesetzgebung ihrer großen Auf—
lichm Hal⸗ gabe entsprechen; so muß sie von der bürgerlichen und ur. Strafgesetzgebung, und eben so von allen Vorschriften
* 0 für die Gerechtigkeitspflege, für die Finanzverwaltung Ut⸗ ö und für den Kriegerstand, völlig verschieden br seyn, und ein in sich abgeschlossenes Ganzes N Rallh bilden. Ein erschöpfendes System der Polizeigesetz— sose gebung muß daher zunächst die Grenzen dieses uußen Ee selbstständigen Theiles der Gesetzgebung gegen alle 0050 andere Zweige der Gesetzgebung im Staate genau mnschueßen
L RDSIRRIRIIRR‚‚‚‚PD‚ED‚D‚‚t‚tt‚


