360 Polizeiwissenschaft.
Form der Disciplin, das Alter und die Prüfung der aufzunehmenden Zöͤglinge, der Schulzwang für die Aeltern, das Schulgeld, die Eintheilung und der Grundsatz der Eintheilung, der Versetzung und des Aufrückens der Zöglinge in Klassen, die Dauer der Lehrzeit, die Zahl und Länge der Ferien, die Grund— sätze für die jährlichen und für die Maturitätsprü— fungen u. s. w., so wie das Schema für das allgemeine Schulregister und für die von jedem Lehrer über seine gesammten Zöglinge zu haltenden Tabellen, genau angegeben werden.
Ob nun gleich der Staat nicht berechtigt ist, den Aeltern der mittlern und höhern Stände das Recht der häuslichen Erziehung durch Hauslehrer zu ver— weigern; so muß er doch die Vorzüge der gemein— schäftlichen undöffentlichen Erziehung vor der häuslichen in seinen Verfügungen ins helle Licht setzen, und die anzunehmenden Hauslehrer einer strengen Prüfung ihrer Kenntnisse und Lehrfähigkeit, so wie die angestellten Hauslehrer einer genauen Aufsicht ihres Betragens unterwerfen.
Die öffentliche Erziehung wird aber, selbst vor der besten häuslichen, die großen Vorzüge behaup— ten, daß der jugendliche Geist frühzeitig aus den be— engenden und einseitigen Formen des älterlichen Hau— ses, aus den Einflüssen der Aeltern, Verwandten und selbst der Dienstboten, herausgebracht wird; daß, im Umgange mit gleichen Zöglingen und unter der Ein— wirkung geistvoller und thätiger Lehrer, die Mängel und Fehler der Individualität allmählig sich abschlei⸗ fen; daß, unbeschädet der geistigen und äußern Frei— heit, in öffentlichen Erziehungsanstalten eine wohl— thätige und alle Zöglinge gleichmäßig umschließende
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