Polizeiwissenschaft. 359
Hsien*•* m Außer diesen zum innern und nothwendigen Or—
ganismus des gesammten Erziehungs- und Bildungs—
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Nira Rahn wesens im Staate wesentlich gehörenden Anstalten, sind aber auch, nach örtlichen Verhältnissen und Nustl Bedürfnissen, für besondere Gegenstände des* Staatslebens einzelne Anstalten nöthig(3. B. ö Um landwirthschaftliche und techno logische Htb. Anstalten; Forst- und Berg-Akademieen; ö Kaufmannsschulen; Kunstschulen; Insti— ubun tute für Taubstumme, Blinde, Waisen und Ennchnn für die Bildung zum Soldatenstande(Kadetten—* 222 schulen, Ingenieur- und Artillerieschulen, Regiments—* schulen, Soldatenknabenschulen).— Selbst der F der Viß Prinzenerziehung, und in geschichtlicher. Hlen, pie Hinsicht den Philantropinen, gehört eine Stelle 7 Keehtten4 in dem Gesammtorganismus des Staatserziehungs⸗—
und um⸗ wesens.
len. Die 22 die Disse⸗ 38. kungen u
Aulger 1
u dduch Sicheleuuß.
sserscoen Schulordnungen. Häusliche und öffent—
befinnn liche Erziehung.
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m fushn. Soll das gesammte Erziehungswesen im Staate
seine hohe Bestimmung erfüllen; so müssen die obersten Erziehungsbehörden zeitgemäße und den Gegen— stand er schöpfende Schulordnungen erlassen. Es bedarf aber jede Gattung von Erziehungsanstal— ten eine eigene Schulordnung, in welcher die Bestim— mung dieser Anstalten genau berücksichtigt, und, in Beziehung auf diese Bestimmung, die Zahl der Lehrer, das Verhältniß derselben gegen einander, die Ver— theilung der Lehrgegenstände zwischen dieselben, die
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