Teil eines Werkes 
2 (1823) Volkswirthschaft, Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft, und Polizeiwissenschaft / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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35⁴4 Polizeiwissenschaft.

5) die Real(Mittel⸗ oder auch höhere Bürger-) schulen, bestimmt für die Bildung der männlichen Jugend aus dem höhern Bürgerstande in mittlern, besonders aber in großen Städten, um sie de durch gründliche teutsche und neuere Sprachenkennt niß, durch Unterricht in den mathematischen und ge chf schichtlichen Wissenschaften, in Menschenkunde, Sit⸗ schul tenlehre und Religion, und überhaupt durch eine encyklopädische Uebersicht über das gesammte Gebiet Inte des menschlichen Wissens, auf den Eintritt in die Ver⸗ Mid hältnisse des höhern bürgerlichen Lebens(des Künst fui lers, des Kaufmanns, des größern Fabrikanten u. s. w.) vorzubereiten. 95 J. Fr. Degen, über Mittelschulen, ihre Form ö

ö und Bestimmung. Erl. 1802. 8. 2 6. V B. C. L. Natorp, Grundriß zur Organisation 89˙ allgemeiner Stadtschulen. Duisb. 1804. 8. 15 13 0 ö 6) die Töchterschulen. Ob es gleich wün fünfti 1 schenswerth wäre, auch in Dörfern und kleinen Städ Ahdite K N. ten die Mädchen getrennt von den Knaben zu unter⸗ n nüss I richten; so ist doch, wenigstens für mittlere und größere hhise,

Städte, die Begründung eigner Töchterschulen allge wahg ö mein anerkannt und größtentheils verwirklicht worden. 6 Sie haben die Bestimmung, für die heranwachsende Ehl.

* weibliche Jugend, mit steter Rücksicht auf das Ge⸗

schlecht und die künftigen häuslichen und bürgerlichen 91 Verhältnisse, das zu leisten, was die höhern Bürger⸗ chlehde schulen für die männliche Jugend seyn sollen. Un de Be ter Voraussetzung ihrer zweckmäßigen Einrichtung sind Wiss sie den sogenannten Pensionsanstalten(welche hbendig die Polizei unter genaue Aufsicht nehmen muß,) weit i, vorzuziehen. ö R Rulga, J. Geo. Sulzer, Anweisung zur Erziehung ru ih er

seiner Tochter. Zürich, 17g1. 8. i Dallr