Polizeiwissenschaft. 347 „ der h ů n— ten und Anstalten nicht blos die erzwungene oder er—
eehih aner künstelte Abrichtung künftiger Mitglieder der bürger—
hDe, lichen Gesellschaft beabsichtigen; sie muß vielmehr die Ex naturgemäße Entwickelung und Ausbildung der Ge⸗ Wuwörtt sammtheit der menschlichen Anlagen, Vermögen und 1* Kräfte in jedem Wesen unsrer Art während der Zeit Zürn seiner Kindheit und Jugend veranstalten, befördern 1mr und leiten, weil das nach allen Kräften des Körpers 7 und des Geistes gleichmäßig gebildete und bis zur 225 h sittlichen Mündigkeit gebrachte Individuum auch in— 44⁴ nerhalb des Staatslebens den von ihm gewählten oder ihm von der Regierung übertragenen Beruf am sicher—
r Holhei sten erfülen, und, durch seine Handlungen, den ersten und unmittelbaren Zweck des Staates, die unbedingte
Herrschaft des Rechts(Th. 1, Staatsr.§. 3.), nie beeinträchtigen, sondern, nach der von ihm durch die . sittliche Mündigkeit erreichten persönlichen Selbststän— u digkeit, befördern, erhalten und gewährleisten wird.
Nokichen⸗ 8 1 Damit aber die Erziehungspolizei vermittelst aller 4, ihrer Vorschriften und Anstalten diese große Aufgabe
dute nuchn 4Z 8 ö verwirkliche, muß durch sie
tEr. G. A. taatst. 94
zvectin x a) das gesammte Erziehungswesen im Staate gatsbürgtt als ein selbstständiger und höchst wichtiger t unter det Zweig der Staatsverwaltung betrachtet chts Hsth. und behandelt, und
rihenn b) die Gesammtheit der im Staate be— euder stehenden Erziehungsanstalten zum innern da NI und nothwendigen Zusammenhange un⸗ LU ter sich(organisch) verbunden werden.
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