346 Polizeiwissenschaft.
nur bei bedenklichen Neuerungsversuchen, oder bei bedeutenden Zwistigkeiten in der Mitte einer Kirche eintreten könnte), in die bestehende und gesetzlich aner— kannte und bestätigte Kirchenordnung nach Dogmen, Symbolen, Cultus und Verwaltung. Selbst die Vereinigung zweier verwandten Kirchen muß nicht von der Polizei, sondern von dem innern Geiste und dem gefühlten Bedürfnisse einer solchen Vereinigung von Seiten der Mitglieder beider Kirchen ausgehen. Die hieher gehörenden Schriften finden sich Th. 1. im Staatsrechte(S. 242 ff.) am Schlusse des§. 40. Zu vgl. v. Jakobs Grundsätze der Polizeige⸗ setzgebung, S. 255 ff.
35. 7) Die Erziehungspolizei.
Die Erziehungspolizei umschließt alle Vorschrif— ten, Einrichtungen und Anstalten, durch welche die Regierung das Erziehungswesen im Staate nach dem höchsten Zwecke des Staates(Th. 1, Staatsr. H. 4.) leitet und behandelt, inwiefern dieser Zweck in der freiesten Annäherung aller Staatsbürger an den Endzweck der Menschheit unter der unbedingten Herrschaft des Rechts besteht. Denn so wie geschichtlich der Mensch früher war, als der Bürger; so soll auch in dem entstehenden und her— anwachsenden Menschengeschlechte in der Mitte des Staates zu er st der Mensch entwickelt und gebildet, und, im Fortschritte dieser Entwickelung und Bil— dung, auch seine Vorbereitung und Tauglichwerdung zum bürgerlichen Leben bewirkt werden. Die Erziehung im Staate darf daher in ihren Vorschrif⸗
A fusttte M. nGes Muurgem summtheit Hrafte in süntt Ki nd letter und des sttlchen rethůlbd ihm von! sn erl und unmi 10⁰ Hedinttach sttliche N digkit, Daun ihter. vetwickl.


