Polizeiwissenschaft. 345 0 ken Mu Halug A len, wodurch das zwischen dem Staate und der Kirche Jf bestehende rechtliche Verhältniß erhalten, geschützt und fortdauernd verwirklicht werden soll. Sie beruht n dasn daher, nach ihren letzten Gründen, auf dem im mü Weruree Wrr aufge 52.„ kirchlichen Ver— n fassungsvertrage(Th. 1, Naturr.§. 39.), und e auf den im Staacsrechte(h. 1, Staatsr.§. 38— eiler Mi 40.) ausgesprochenen Bedingungen der rechtlichen Eehun Form der Kirche im Staate. Ceen Indem die Polizei diese Bedingungen aufrecht Shauste hält und verwirklicht, schützt sie jede Kirche im Staate neshedez bei ihren Rechten/ bei ihrem Cultus und bei ihrem i m0 Besitzthume. Sie sorgt 10 die Aufrechthaltung der lcthekn di6 Würde, Ordnung und Ruhe bei der Feier der Sonn⸗ Hluen und und Festtage; sie bewahrt den geistlichen Stande die Husscht be⸗ ihm 9 Achtung, sorgt für die pünctliche Ent— Nnllch Uber richtung der ihm ausgesetz tzten Besol——— und Gebüh— ö in Hahatd ren, für die zweckmäßige Verwaltung des Kirchen— EI gutes, für die angemessene Bildung, vorbereiter ide ö 5Hlto) u. Uebung und zweckma ßige Prüfung der k ie Reli⸗ tpachtung de gionslehrer, so wie für das Weiterrücken derselben zu unde—. höherer Wirksamkeit. zu einträglicher n Stellen mit lich Kinden den Rücksicht auf ihre Pflich— llung, ihre untasage. persönlichen Verdienste und Eie gense haften, und auf ntlichen U ihre Dienstzeit.— Nie läßt sie aber die Rechte der f N Ei einen Kirche durch die Dasache einer andern in Hin⸗ ** sicht auf Proselytenmacherei, 2 Verketzerungs⸗ und Ver⸗ miüt folgungssucht beeintrachtigen; nie läßt sie sich als Werkzeug des geistlichen Stolzes und der hierarchi— schen Anmaßung(3. B. für herzustellende Kirchen⸗ bußen, für zu erzwingende Theilnahme am öffentlichen enpolihel Cultus u. s. w.) mißbräuchen; nie erlaubt sie religiöse 04 Wsh Privatversammlungen von Sectirern und Mystikern, x und nie mischt sie sich, ohne dringende Veranlassung(die
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