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Volkswirthschaft. 13
Maasstab für die in der Finanzwissenschaft aufzustel⸗ lenden Lehren. Die Finanzwissenschaft enthält näm⸗ lich die systematische Darstellung der Grundsätze des Rechts und der Klugheit, nach welchen die anerkann⸗ ten Bedürfnisse des Staates für die ununterbrochene Erreichung des Staatszweckes im Allgemeinen und im Einzelnen gedeckt und befriedigt werden sollen. Sie giebt däher die in sich zusammenhängende Ueber⸗ sicht über die gesammten Ausgaben und Einnahmen des Staates, so wie über die Form der Verwaltung derselben, und entwickelt also die allgemeinsten Grund— sätze des rechtlich und zweckmäßig geordneten Staats⸗ haushalts in Hinsicht auf alle im Budget verzeichnete nothwendige Ausgaben, und auf alle Einnahmen des Staates, nach deren Quellen(Domäinen, Regalien, directe und indirecte Steuern ꝛc), Bewilligung und Verwendung, und nach der Controlle über dieselben.
5.
Uebersicht über die drei Hauptsysteme der Volks- und Staatswirtrhschaft.
Bevor noch die Volkswirthschaft(durch Jakob und Soden) von der Staatswirthschaft wissenschaft⸗ lich geschieden ward, bestanden bereits drei wesent— lich verschiedene Ansichten aller dahin gehö— renden Gegenstände und Lehren, welche, nach ihrer Zurückführung auf gewisse einfache und höchste Grund— sätze, in wissenschaftlicher Hinsicht als drei selbststän— dige Systeme erschienen. Diese sind das Merkan— tilsystem, das physiokratische System, und das sogenannte Industriesystem, welches dem Schotten Adam Smith seine Begründung ver— dankte.


