12 Volkswirthschaft.
tung und Gestaltung des gesammten Volkslebens und at der Volksthätigkeit in Hinsicht auf Production und Con⸗ nt sumtion, nach der ihr zustehenden Oberaufsicht über den 5 Staat und nach der ihr zukommenden Anwendung des Rche rechtlich organisirten Zwanges, haben könne und dürfe; Lär. und 2) wie das Staatsvermögen, oder das, was 4— der Staat für sein Bestehen und seine Erhaltung jähr—— lich bedarf, aus dem Volksvermögen genommen und 10 derwendet werden solle. Den ersten Gegenstand be— sc handelt die Staatswirthschaft imengern Sinne de E (weil sie im weitern auch die Finanzwissenschaft um⸗ dasih schließt), den zweiten die Finanzwissenschaft, sihe de — Die Staatswirthschaft zeigt daher, wel— huusho chen Einfluß die Regierung im Staate auf die ver— uuoe schiedenartigen Bedingungen des Volksvermögens, auf den Ackerbau mit allen seinen Zweigen, auf den Ge— ditete werbsfleiß, auf den Handel, und auf die geistige Thätig⸗ Varw.
keit ausüben müsse, wenn durch diese ihre oberste Leitung alle Hindernisse menschlicher Thätigkeit im Staate, welche theils aus Eigennutz, theils aus bösem Willen Ueb hervorgehen können, beseitigt, und die gesammten Aeu—
ßerungen der bürgerlichen Thätigkeit im Staate ins
Gleichgewicht gegen einander treten sollen.— Mit die— ö ser wissenschaftlichen Darstellung der Staatswirthschaft Illd S steht aber die Finanzwissenschaft in der genaue⸗ ich ge sten Verbindung, weil ohne die Ableitung der Finanz— llich v wissenschaft aus der Staatswirthschaft, und der Staats— denden wirthschaft aus der Volkswirthschaft, theils die Staats— durich wirthschaft, theils die Finanzwissenschaft der festen wis⸗ sthe, i senschaftlichen Begründung und der innern gleichmä— dighe S ßigen Durchbildung ihres Gebiets ermangeln würden. tilsys Denn so wie die Volkswirthschast den höchsten Maas— s se stab für alle Grundsätze der Staatswirthschaft enthält; Shotte
so abwärts wieder die Staatswirthschaft den höchsten autt⸗
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