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Volkswirthschaft. 11
der Wohlfahrt dargestellt wird; so erscheint er dagegen,
im wissenschaftlichen Gebiete der Staatswirthschaft, als Mitglied eines bürgerlichen Vereins, mithin als Staatsbürger und der Regierung im Staate durch Vertrag untergeordnet. Dadurch wird nicht nur der Umfang der Einflüsse von außen und von oben— theils von andern Staatsbürgern nach ihren verschiedenen Berufsarten und Ständen, theils von der Regierung des Staates und deren Behörden, auf seine Thätigkeit— verändert; es treten auch neue Verhältnisse im innern und auswärti— gen Staatsleben für ihn ein, welche nicht ohne Rück— wirkung auf seine Thätigkeit und auf seinen Verkehr mit Andern bleiben, und neue Verpflichtungen, durch seine Kräfte und durch Theile seines rechtlich er— worbenen Vermögens zu dem Bestehen und der Fort— dauer des Staates beizutragen. Bringt also auch der Mensch bei seinem Eintritte in den Staat alle ursprüng— liche und unveräußerliche Rechte seiner Natur, seine Be— stimmung zur Sittlichkeit und Glückseligkeit, und sein Streben mit, durch freie Thätigkeit und Verkehr mit Andern Vermögen zu erwerben, zu vermehren und für seine Zwecke zu verwenden und zu genießen; so wird doch die Art und Weise der menschlichen Thä— tigkeit durch die Verhältnisse im Staatsleben eben so vielfach verändert und schattirt, wie die Art und Weise der Erwerbung, Vermehrung und Verwendung des Vermögens.
Gestützt auf die ihr vorausgehende Volkswirth—
schaft hat daher die Staatswirthschaft zunächst
die beiden wichtigen Aufgaben befriedigend zu lösen: 1 o b überhaupt und welchen rechtlichen und wohlthäti⸗ gen Einfluß die Regierung im Staate auf die Lei—


