Teil eines Werkes 
2 (1823) Volkswirthschaft, Staatswirthschaft und Finanzwissenschaft, und Polizeiwissenschaft / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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8 Volkswirthschaft.

und was in der Staatswirthschaft nur aus den That⸗ sachen und Beispielen der Geschichte erläutert und versinnlicht werden kann, zurückführt auf die höchsten in der Vernunft enthatenen Bedingungen aller indi viduellen und Volks-Wohlfahrt, und auf den, im ursprünglichen Wesen des Menschen begründeten, Zu⸗ sammenhäng zwischen Recht und Wohlfahrt.

Ob nun gleich die Volkswirthschäft eine neue, und aus der früher systematisch angebauten Staats wirthschaft allmählig ausgeschiedene, Wissen schaft bildet; so behauptet sie doch wie ihre syste matische Durchführung bestätiget, nach ihrem eigenthümlichen Begriffe, Zwecke, Inhalte und Umfange den Charäkter einer selbstständigen, von der Staatswirthschaft wesentlich verschiedenen, und diese nach ihren höchsten Grundsätzen bedingende Wissenschaft.

So wie es früher eine wissenschaftliche Gestalt des Staatsrechts und der Staatskuust gab, bevor es möglich war, ein reines Naturrecht aus unmittelbaren Grundsätzen der Vernunft aufzufüh ren; so gab es auch früher eine wissenschaftliche Form der Staatswirthschaft, bevor die Volkswirthschaft von derselben getrennt und über sie gestellt werden konnte. In letzterer Beziehung fand neuerlich dasselbe statt, wie früher zwischen der Staatswirthschaft und der Kameralwissenschaft. Denn bevor die Staatswirthschaft im Laufe des achtzehnten Jahrhunderts zu einer selbstständigen Wissenschaft ausgeprägt ward, bestand sie als ein Aggregat wenig verbundener Grundsätze inner halb des Umfangs der bereits früher systematisch angebauten Kameralwissenschaft. Als aber die Massen staatswirthschaftlicher Begriffe und Erfäh

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