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Volkswirthschaft. ö 7
der Erfahrung hervorgeht, weil nicht blos der Be—
griff der Wirthschaft überhaupt aus der erfah—
rungsmäßigen Thätigkeit der Menschen im wirklichen Leben und im gegenseitigen Verkehre derselben stammt, sondern auch der höchste, in dieser Wissenschaft aufge⸗ stellte, Zweck der individuellen und allge⸗ meinen Wohlfahrt, nach der Art und Weise seiner Erreichung und Verwirklichung, blos im Kreise der Erfahrung wahrgenommen werden kann. Allein ungeachtet dieses wesentlichen Unterschiedes der Volks⸗ wirthschaft von dem Naturrechte sind beide doch— im Kreise der Staatswissenschaften— dadurch ein⸗ ander nahe verwandt, daß in beiden der Mensch noch außerhalb seines Lebens im Staate be⸗ trachtet wird, und daß die Volkswirthschaft eben so den höchsten Maasstab für die einzelnen Bestimmun⸗ gen und Lehren der Staatswirchschaft und Finanz⸗ wissenschaft enthält, wie das Natur⸗ und Völkerrecht für die wissenschaftliche Darstellung des Staats⸗ und Staatenrechts(Th. 1, allg. Einl.§. 4. und 5.). Die Staatswissenschaften bedürfen daher zur wissen⸗ schaftlichen Begründung und Durchführung der Herrschaft des Rechts innerhalb des Staats der vorausgehenden Darstellung des Na⸗ tur⸗ und Völkerrechts, und zur wissenschaftlichen Begründung und Durchführung des Zweckes der individuellen und allgemeinen Wohl—
fahrt vermittelst der gesammten äußern Thätigkeit 9
aller Staatsbürger, der vorausgehenden Darstellung der Volkswirthschaft.
Aus diesem Standpuncte betrachtet, kann man die Volkswirthschaft eine Metaphysik der Staatswirthschaft nennen, welche das, was im Volksleben überhaupt aus der Erfahrung stammt,
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