6 Volkswirchschaft.
des Rechts, ist daher die große Aufgabe bei der wis⸗*. senschaftlichen Darstellung der Volkswirthschaft, und Hiff der von derselben abhängenden Staatswirth⸗ bungen schaft und Finanzwissenschaft. ö lben!
Nach diesem Standpuncte beruht die Volks⸗ suder wirthschaft auf der systematischen Entwickelung des salle, innern Zusammenhanges zwischen der äußern Thätig⸗ nein keit aller Individuen eines Volkes nach ihrer völligen sintert ursprünglichen Freiheit und Selbstständigkeit, und de E der dadurch bewirkten Verwirklichung des Zweckes unge der individuellen und allgemeinen Wohlfahrt, una b⸗ wikth hängig von jedem Einflusse des Staats⸗ in K lebens und der Regierung im Staate auf ander diese Thätigkeit, so daß auf diese Weise das auße lebensvolle Ganze eines durch die ihm einwohnenden racht sinnlichen und geistigen Kräfte sich erhaltenden, fort⸗ dah bildenden und zur möglichst höchsten Wohlfahrt ge— c langenden Volkes dargestellt wird. bise
Bei dieser Unabhängigkeit der Volkswirthschaft fir d von allen Rücksichten auf die Einrichtungen und Ver⸗ Sae hältnisse im Staatsleben(weil nothwendig früher ein Die Volk vorhanden seyn muß, bevor ein Staat— eine schf bürgerliche Rechtsgesellschaft— entstehen kann), Her behauptet sie dieselbe wissenschaftliche und Eta idealische Stellung zur Staatswirthschaft, wie u⸗ das Natur- und Völkerrecht zum Staats— Ba und Staatenrechte. Doch unterscheidet sich die indi: Volkswirthschaft dadurch wesentlich von dem Natur— schei rechte, daß, wenn das letztere unmittelbar und Akae einzig aus der Vernunft stammt, weil das Ideal dde
des Rechts den einen Hauptbestandtheil des Ideals der Sittlichkeit überhaupt bildet(Th. 4, Naturr. man §H. 5.), die Volkswirchschaft, nach ihren allgemein⸗ Sta
sten Bestimmungen, aus Wahrnehmungen im Kreise in V V
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