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4 Volkswirthschaft.
nach Wohlfahrt und Glückseligkeit darstellt, und systematisch entwickelt, wie, unbeschadet der von der Vernunft gebotenen unbedingten Herrschaft des Rechts für jede selbstständig bestehende vertragsmäßige Verbindung, die wir ein Wolk nennen, ja wie nur unter der bestimmten Voraussetzung dieser Herrschaft des Rechts, im gegenseitigen Verkehre der Individuen eines ganzen Volkes der Zweck der individuellen und der allgemeinen Wohlfahrt am sichersten verwirklicht und erhalten werden soll. Diese Wissenschäft nen⸗ nen wir Volkswirthschaft(oder National— ökonomie).
Wir verstehen nämlich unter Wirthschaft überhaupt die, durch Vergegenwärtigung und Fest⸗ haltung des bestimmten Zweckes der Wohlfahrt gelei— tete, Thätigkeit des Menschen, sie mag nun entweder mit sinnlichen oder mit geistigen Gütern sich beschäfti— gen, und entweder im Erzeugen und Vermehren, oder im Verwenden und Verzehren sich ankündigen, insofern beides, die Production und Consumtion, in die Verwirklichung des Zweckes der Wohlfahrt und Glückseligkeit nothwendig einbedungen ist. Die Wirthschaftsthätigkeit der Individuen, aus deren rechtlicher Verbindung ein Volk erwächset, kann da— her, für die Erstrebung des Zweckes der Wohlfahrt, eben so auf Bearbeitung des Bodens, wie auf Be— treibung der Gewerbe und des Handels, eben so auf die Anwendung geistiger Kräfte im unermeßlichen Reiche der Wissenschaft, wie in dem großen Gebiete der Kunst gerichtet seyn. Denn bei jedem Indivi— duum muß es theils in Beziehung auf seine sinn⸗ liche Fortdauer überhaupt, theils in Be— ziehung auf die möglichst höchste Vervoll—
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