der⸗ muß igen lig⸗ lich⸗
der digt
Hkeit und in egen⸗ das stim⸗ dem t und en in
auch
ßern selwir⸗ seiner als d na⸗ plung ver⸗ und die kei⸗
sind hien die und um
Volkswirthschaft. 3
Familienleben, und die Familien, durch Vertrag, zum Volksleben zusammentreten; so knüpfen sie diese vertragsmäßige Verbindung für die Sicherstellung und gemeinschaftliche Verwirklichung jener beiden höchsten Zwecke des menschlichen Lebens. Aller menschlicher Verkehr beruht daher auf der einfachen, zugleich aber unerschütterlich festen Unterlage: daß in diesem Verkehre nichts begonnen und vollbracht werde, was das Recht und die Wohlfahrt aller zu Einem Volke verbundenen Individuen, und das Recht und die Wohlfahrt des gesammten Volkes selbst beeinträchtigen könnte; daß vielmehr die gesammte Thätigkeit aller Individuen und die Organisation aller öffentlichen Anstalten in der Mitte des Volkes das Recht und die Wohl— fahrt Aller, vermittelst des gegenseitigen Verkehrs, begründe, befördere, erhöhe, sicherstelle und für im⸗ mer gewährleiste.
2..—— Uebergang zur Volkswirthschaft.
So wie es im Naturrechte eine unmittelbar aus der Vernunft stammende Wissenschaft gibt, in welcher der Mensch, noch außerhalb des Staatslebens, nach den in seinem Wesen enthaltenen ur sprüng⸗— lichen Rechten dargestellt, und gelehrt wird, wie, unbeschadet der Bestimmung des Menschen zur Wohl— fahrt und Glückseligkeit, das Recht in einer ver— tragsmäßig gebildeten und abgeschlossenen Gesellschaft zur unbedingten Herrschaft gelangen soll; so muß es auch eine Wissenschaft geben, welche den Menschen, noch außerhalb des Staatslebens, nach dem in seiner Natur enthaltenen ursprünglichen Streben
7
——.
—...—
—— —
. eeeee:e.e.e.....x —


