2 Volkswirthschaft.* ö
Natur(nach ihrem höchsten Vermögen die ver⸗ In nünftige Natur—.) vorhanden ist; so muß ö zn auch die Sittlichkeit, als der Zweck be d Dost Natur, höher stehen, a ls der Zweck der Glückselig⸗ ud keit; denn nie darf mit Hintansetzung der Sittlich— Hl keit— d. h. mit Aufopferung des Rechts und der ne Pflicht— der Zweck der Glückseligkeit befriedigt eir werden. fes Wenn aber die beiden Zwecke der Sittlichkeit und Glückseligkeit an sich unvereinbar wären und in di einem ursprünglichen Widerspruche und Gegen— ö 9 satze ständen; so würde der Mensch allerdings das räthselhafteste Geschöpf seyn, das über seine Bestim— Nl mung mit sich nie einig werden könnte. Allein dem I
ist nicht so. Der Mensch ist vielmehr berechtigt und
verpflichtet, eben so, wie er als sittliches Wesen in ö i allen seinen Händlungen sich ankündigen soll, auch 0 nach dem Genusse der Glückseligkeit zu streben. üe Der Mensch tritt daher in seinen außern ö freien Wirkungskreis, d. h. in die Wechselwir⸗ ö kung und in den Verkehr mit andern Wesen seiner Art, mit der doppelten Aufgabe ein: theils als sittlich-mündiges Wesen sich anzukündigen, und na— ö mentlich bei der Geltendmachung und Behäuptung 391 seiner Rechte nie die Rechte eines Andern zu ver⸗ letzen,— theils die höchste Gluckseligkeit und Wohlfahrt zu erstreben, deren er fähig und die h für ihn, in der Wechselwirkung mit Andern zu errei— ö ii chen, möglich ist. 0 Für den äußern freien Wirkungskreis sind n also subjectiv Recht und Wohlfahrt die höchsten 0 Güter des menschlichen Strebens, und objectiv die beiden höchsten Bedingungen alles Völker⸗ und ö 19
Staatslebens. Denn indem die Individuen zum n Wth
ꝑIꝗISIIFPFFFIFTFTFTFTFTFTFTttttt ‚.‚RCRRRRD‚rreeDeE..——*


