Teil eines Werkes 
1 (1823) Natur- und Völkerrecht, Staats- und Staatenrecht und Staatskunst / dargest. von Karl Heinrich Ludwig Pölitz
Entstehung
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2 Allgemeine Einleitung Ha l 2. On h5 Zusammenhang der Staatswissenschaften f Bo unter sich. Wed so Recht und Wohlfahrt sind die beiden höch⸗ ag sten Bedingungen alles Staatslebens; denn in dem 9 Staate sind vernünftig-sinnliche Wesen vermittelst den des Staatsvertrages zu einer Gesellschaft zusammen* getreten, durch welche der Endzweck der Menschheit 490 Sittlichkeit und Glückseligkeit in Harmonie theils ih 100 von demeinzelnen Menschen, theils von der gan soisch, zen Rechtsgesellschaft, so wie nach außen in der shum Wechselwirkung mit andern Völkern und Staaten, h erreicht werden soll. So wie aber die geistige Natur l 11 des Menschen höher steht, als die sinnliche; so steht ung, x auch unter den beiden Grundbedingungen des Staats Hasch, lebens das Recht höher, als die Wohlfahrt, und nie moden darf der Wohlfahrt wegen das Recht verletzt oder aklhbu hintangesetzt werden. Denn die Herrschaft des% Oie Rechts auf dem ganzen Erdboden ist das suhsche, Ideal, welchem theils jede einzelne bürgerliche Ge plishen sellschaft, theils die Gesammtheit aller auf dem 10 50 f Erdboden neben einander bestehenden Völker und Staaten zugebildet werden soll. Dieses Ideal muß daher auch der letzte und höchste Maasstab seyn für alles, was in den Staatswissenschaften entweder als zu verwirklichen gefordert, oder als bereits vorhan Men den dargestellt und nach jenem Maasstabe geprüft hlilunz de werden soll. gschh Ks Nsl * musse Eintheilung der Staatswissenschaften. Wf Sind Recht und Wohlfahrt die beiden höchsten Heg

Bedingungen alles Staatslebens; so folgt daraus, A

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