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4. Man stelle Wachen aus, welche auf das Flug⸗ zind feuer achten, was oft Orte in ziemlicher Entfernung l anzündet, um es mit Auspeitschen mit Zweigen ꝛc. zu t. löschen. V 0 5. Brennen die Zweige der Bäume schon, so müs— n s sen diese, wenn es geschehen kann, dem Feuer entge⸗ XI gen, nicht von ihm ab gefällt werden. Besser läßt man dun
aber das schon Brennende brennen und sichert das Ralgt
noch nicht Ergriffene. Immer muß man sich aber den le
Rucken freihalten und wo möglich alle Zweige der ge⸗ In H
fällten Bäume wegschaffen. h
6. Ist der Boden Torf oder sehr mit Wurzeln ndi
durchflochten, verderbe man die Zeit nicht mit Abha— 1000
cken der Bodendecke, sondern steche gleich Gräben bis uij 9
ö auf den reinen Boden oder das Wasser. Rüll
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7. Die Brandstätte muß bewacht werden, auch 31 wenn das Feuer schon gelöscht ist, bis sich keine Spur ui mehr davon zeigt; vorzüglich darf sie die erste Nacht muh nicht ohne Aufsicht bleiben. Jeder Anwohner der Wäl— HIM ( der ist übrigens verpflichtet, bei Waldfeuern zur Hülfe
zu erscheinen, und kann bestraft werden, wenn er dies 96 unterläßt. Wüm ö 6. Flugsand bedrohet nicht bloß häufig die frucht⸗ bghn öC barsten Felder mit Verschüttung, sondern auch ganze hing große, sonst mit dem schönsten Holze bedeckte Waldstre— i cken werden Wüsten, sobald der Sand auf ihnen flüchtig Iun g wird. Im Binnenlande ist die Entstehung der Sand— R5 schollen jedesmal Frucht einer nachlässigen, schlechten lihin
Forst oder Feldwirthschaft und einer Verabsäumung bant


