Teil eines Werkes 
2 (1821) Zweiter Band, enthaltend die Lehre von der Forstbeschützung ...
Entstehung
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4. Man stelle Wachen aus, welche auf das Flug⸗ zind feuer achten, was oft Orte in ziemlicher Entfernung l anzündet, um es mit Auspeitschen mit Zweigen ꝛc. zu t. löschen. V 0 5. Brennen die Zweige der Bäume schon, so müs n s sen diese, wenn es geschehen kann, dem Feuer entge⸗ XI gen, nicht von ihm ab gefällt werden. Besser läßt man dun

aber das schon Brennende brennen und sichert das Ralgt

noch nicht Ergriffene. Immer muß man sich aber den le

Rucken freihalten und wo möglich alle Zweige der ge⸗ In H

fällten Bäume wegschaffen. h

6. Ist der Boden Torf oder sehr mit Wurzeln ndi

durchflochten, verderbe man die Zeit nicht mit Abha 1000

cken der Bodendecke, sondern steche gleich Gräben bis uij 9

ö auf den reinen Boden oder das Wasser. Rüll

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7. Die Brandstätte muß bewacht werden, auch 31 wenn das Feuer schon gelöscht ist, bis sich keine Spur ui mehr davon zeigt; vorzüglich darf sie die erste Nacht muh nicht ohne Aufsicht bleiben. Jeder Anwohner der Wäl HIM ( der ist übrigens verpflichtet, bei Waldfeuern zur Hülfe

zu erscheinen, und kann bestraft werden, wenn er dies 96 unterläßt. Wüm ö 6. Flugsand bedrohet nicht bloß häufig die frucht⸗ bghn öC barsten Felder mit Verschüttung, sondern auch ganze hing große, sonst mit dem schönsten Holze bedeckte Waldstre i cken werden Wüsten, sobald der Sand auf ihnen flüchtig Iun g wird. Im Binnenlande ist die Entstehung der Sand R5 schollen jedesmal Frucht einer nachlässigen, schlechten lihin

Forst oder Feldwirthschaft und einer Verabsäumung bant