ö 2 ö 8 schränkung die Rede seyn wird, ohnehin kennen lernen, 2 so wie auch kurze Regeln sür das Verhalten bei streiti— ö gen Gränzen angegeben werden sollen wo von der die Forsten betreffenden Gesetzgebung die Rede seyn wird; R ö und wir können uns desto eher bloß auf den unmittel—* baren Forstschutz hier beschränken, da der Forstschutz a durch eine zweckmäßige Forstgesetzgebung und zweckmä⸗ ush ßige Bildung ꝛc. von Forstbedienten ganz außerhalb der Gränzen dieser Schrift liegt. Iur ů Mit Rücksicht auf die Ursachen, aus denen die Be⸗ schädigung der Wälder entspringt, kann man die un⸗ IN mittelbare Sicherung derselben unter drei Abtheilungen bringen: U 1. Beschützung der Forsten gegen Beschädigung nh durch Naturereignisse, Hug: 2. durch Thiere, 10 3. durch Menschen. N — l Von der Beschützung des Waldes gegen Beschädigungen durch Naturereig-⸗ Han nisse. Nicht über die Naturereignisse selbst kann der I Mensch Herr werden, auch ihr Entstehen nur in seltnen lchtrh Fällen hindern sondern nur das Nachtheilige ihrer Ein—. wirkung auf die Forsten verhindern, oder doch ver— mindern. uh Es sind: I I. zu große Hitze und Kälte, dein
2. Sturmwinde, hehon
—————ß———.—X—— 2———— — SSIExxX—


