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Dritter Abschnitt. Von der Waldbeschutz ung.
Man theilt die Waldbeschützung oder den Forst schutz
A. in den mittelbaren,
B. den unmittelbaren.
Der erste beschäftigt sich mit der Sicherung des Waldeigenthums gegen unbefugte Anmaßung fremder Personen. Dahin gehören Sicherung und Bestimmung der Waldgränzen, Bestimmung und Beschränkung der Servituten, so daß sie nicht weiter ausgedehnt werden, als die Berechtigten gesetzmäßig dazu befugt sind, so wie in Hinsicht der Staatsforstwirthschaftslehre eine die Forsten schützende Forstgesetzgebung und Bildung, Prüfung und Anstellung tüchtiger Forstbeamten. Das was der ausübende Forstmann oder der Forstbesitzer zu thun berechtigt oder verpflichtet ist, um seinen Forsten diesen mittelbaren Schutz zu verschaffen, werden wir weiter unten, wo von dem Einflusse der Servituten
auf die Waldwirthschaft und ihrer gesetzmäßigen Be— Pfeils Anl. II.


