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9- 8. Jedem, der nach|. 62 3805, auf dem Lande Stuhlardeit treibt, ist unbe- nommen, sich dazu nicht allein der Hülfe sämmtlicher Familien- Mitglieder zu bedienen, sondern auch außerdem männliche und weibliche Gehülfen in sofern anzunehmen, als diese sich über ihre Unbescholtenheit und Dispositions- Fähigkeit durc< hinlängliche Atteste ausweisen können.
5. 9- Wer nach 5,|. 3. 4. 5. auf dem Lande Stuhlarbeit als Sewerbe treibt, zahlt ein jährlihes Nahrungsgeld. Dieses ist fär jeht für eine Familie, welche ohne Gehülfen
/ arbeitet, auf Einen Thaler und zwölf gute
Groschen Courant festgesekt.
Außerdem werden für jeden männlichen Gehülfen, für jeßt Ein und zwanzig gute Gro- schen, für jeden weiblihen Gehülfen aber zwölf gute Groschen Courant als Nahrungs- geld erlegt.
6. 10. Söhne, welche das funfzehnte Le- bensjahr überschritten haben, und bei dem Ge- werbsbetriebe der Familie gebraucht werden, so wie Töchter unter gleichen Umständen,- wenn sie das zwanzigste Lebensjahr überschritten ha- ben, werden bei Berechnung des vorerwähnten Nahrungsgeldes als Gehülfen angesehen.
3. IT. Jedoch bleibt in Fällen, da Witt- wen das Gewerbe betreiben,. ein erwachsener Sohn, und in Fällen, da Wittwer dasselbe betreiben, Eine erwachsene Tochter von der Anrechnung als Gehülfe frei, indem angenom:-
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