Teil eines Werkes 
5 (1811) Staatswirthschaft. 5
Entstehung
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zum Weben oder Würken taugliche Stoffe und auf die Mischungen derselben, so wie auf jede Art von Mustern und Zeuchen, ohne alle-Aus- nahme beziehen.;

6. 5- Anch soll allen auf dem platten Lande sonst schon ansässig gewesenen Einwoh- zern unbenommen seyn, von nun au Stuhl- arbeiten jeder Art selbst und mit ihren Fami- lien, ohne Einschränfung als Gewerbe zu-be- treiben;

6. 6. Wer von nun an nach 5, ß, 3. 4. 5. ein Webereigewerbe:auf dem Lande zu be- treiben anfängt, ist damit durchaus an keine Zunftverfasgung gebunden, es stehet vielmehr ganz in seiner freien Wahl, ob er si< damit an eine in den benac<barten Städten besiehende Zunft anschließen, oder dasselbe lieber ohne aile Verbindung mit irgend einer Zunft, un- zünfrig betreiben will. Auch stehet es Jedem, der auf dem Lande die Weberei in Verbindung mit irgend einer Zunft bisher betrieben hat, gänzlich frei, diese Verbindung zu allen Zeiten aufzugeben,

67 787 5 Fedem= detana< 67 622224425 auf dem Lande Stuhlarbeit treibt, ist jedet- zeit unbenommen, von einer Art derselben zu einer andern überzugehen, und es ist daher Niemand darauf beschränkt, etwa bloß. Lein- wand oder bloß Wollenzeuch u. s. w. zu ver- fertigen, sondern er kann vielmehr unbedingt jede Art von Gewebe bereiten, die er jedes- mal für sich am vortheilhaftesteu erachtet.