Teil eines Werkes 
5 (1811) Staatswirthschaft. 5
Entstehung
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5. 1« Tn der Provinz Schlesien, wo be- reits die mehresten Webereien von zünftigen und unzünftigen Personen auf dem platten Lande haben betrieben werden dürfen, bleibt die bestehende Verfassung auch hierin für jekt Unverändert,

6. 2- In Rüdficht aller Personen, welche bisher in Unsern sämmtlichen übrigen Staaten auf dem platten Lande die Weberei schon be- trieben haben, findet in Ansehung der von die» sem. Gewerbe von ihnen bisher etwa erlegten Nahrungssteuer oder sonsrigen Abgaben, so lange feine Aenderung statt, als sie in den Grenzen ihrer jeßigen Befugnisse bleiben, oder nicht allgemeine Abänderungen des Besteue- xungssystems statt finden.

5. 3+ Won nun an ist einem Jeden, der dazu Neigung hat, und einen unbescholtenen Lebenswandel nachzuweisen vermag, guch sonst über seine Person frei zu disponiren berechtigt ist, gestattet, sich mit Bewilligung der Orts- Obrigkeit, überall in Ost- und Westpreußen sammt Litthauen, der Kur- und Neumark und Pommern, auf dem platten Lande niederzu- lassen und sich daselbst durch seine eigene uud seiner Familie- Arbeit mit Stuhlarbeit zu exr- nähren.

5. 4. Diese Befugniß soll sich auf Webe- reien und. Würkereien, überhaupt auf Stuhl- arbeiten aller Art, ohne Unterschied des Ma- teriais und'der Facon, also auf Wolle, Flachs, Hauf, Baumwolle, Seide und glle andere