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erträge, so fern mächtige Landeigner SERRE geistliche und weltliche, viele Landeigenthümer in ihren Schuß, und wei- terhin unter ihre Regierung, befamen, die zar Zeit des Fauftrechts sich nicht anders 31 schüßen wußten. Dazu kamen Regen»- tenrechte, indem die Fürsten eröffnete Lehne einzogen, Lehne, in Fällen, wo der Ba- sall Felonie begangen hatte, konfiscirten, Lehne(Benefsicien), die sonst als Gehalte den Kriegs-, Civil- und Hof- Offizianten eingeräumt waren, zurücknahmen, auch, nach der Reformation, geistliche Güter als secxularisirt sich zueigneten. Endlich sind durch besondere Erwerbung manche Domai- nen entfanden: durch Heirath, Erbschaft, Kauf, Okkupation(wie in Litthauen nach
dex Pest).
& b. Vermeintlic<e Unveräußerlichkeit*). Der bekannte Grundsaß der Unveräu- Gßerlichfeit der Domainen schreibt sich von
*) Im Preußischen Staate iss neuerlich die Ver» äußerung der Domainen beschlossen worden S. Beitäge 1. und I4.


