Teil eines Werkes 
5 (1811) Staatswirthschaft. 5
Entstehung
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Man unterscheidet von diesen Lände-

reyen diejenigen, die dem Regenten als

solchem zugehören, von denen, die er als(04 Privatmann besißt. Jene heißen, je nach- 1] dem das Einfommen entweder zu Staats-(1 4 bedürfnissen, oder zur Hofhaltung, be- ve fimmt ist, im ersten Falle Domainen im6 engern Sinne, im andern Kammergüter. pE Diese heißen; je nachdem sie. Privateigen-(? thum entwedey der Person des Fürsten, YZ oder seiner Familie, sind, im ertten Fall Ww Chatoul-, im zweiten, Patrimonial- j oder Stammgüter. Diese Unterschei- R

dungen mögen in kleinen Dynastien sehr I 4 gut seyn 3 auf große Staaten, deren Re- genten ihr Interesse mit dem Interesse der Nation für einerley: und ungetrennt 3 halten, passen sie gar nicht.. Man hatte| x in Deutschland in den geistlichen Staaten L sogar noc: Tafel- und Vicedom- Güter,

in weltlichen Wittwen- oder Leibgeding--

Güter.| 5 ns 1-4 Ursprung der Domainen.| d

* Außer dem, was die Fürsten, als mäch->|

tige Dynasten, an eigenem Lande besaßen, 85