Teil eines Werkes 
5 (1811) Staatswirthschaft. 5
Entstehung
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sein: Interesse ist,: nicht nur den größten Ertrag mit dem kleinsten Aufwande zu erlangen, sondern auch,. die innere Kraft, den substanziellen Werth der Ländereien selbst, zu bewahren, den Reinertrag abso- lat zu vermehren; welches lekßtere Intexr- esse ein Wirth, der fremdes Eigenthum bewirthschaftet, so nicht hat.

Zweitens. Die, einer moralischen Person zugehörigen, Ländereien, haben feinen sol<en Eignet, der die wirth- schaftlichen Funktionen eines Eigners aus- üben kann, sondern diese werden von ir- gend einer Behörde oder Administration ausgeübt, die nicht Eigner ist, auch nicht selbst wirthschaftet, sondert nur an- derweitig' die Ländereien. in Verwaltung giebt, oder in Zeit- Pacht überläßt, oder in Erbpacht austhut. Je näher der Land- besiß des Wirths dem Eigenthum gebracht wird, desto besser wird in der Regel die Wirthschaft seyn.

1: Staat;= Domainen.

Dieß gilt besonders von Domainen, d. i. von Ländereyen, die dem Staate gehören,