Teil eines Werkes 
5 (1811) Staatswirthschaft. 5
Entstehung
Einzelbild herunterladen

unge aaeeR TIETEI TT ORANG pmg

Ganftmianumndenunnanenmahtn

der Zeit und der Verfassung her, da'die Fürsten noch feine Geidauflagen, atifangs Beden genannt, voa ihren Unterthanen erheben durften, sondern von ihren eignen Gütern lebten, die Offizianten mit Land- besiß falarirt, alle Kriegsbedürfnisse durch Naturalprästationen bestritten wurden, und die Bedürfnisse anderer Departements zum Theil noch nicht vorhanden waren, 3. E. Artillerie, zum Theil ebenfalls durch Nu- kung von Ländereyen bestritten wurden. Aber jeder Regent hat das Recht,(sogar die Pflicht,) seinen Stäat so reich und mächtig zu machen, als ey fann; fofern' also zu diesem Zwecke die allmälige Ums wandlung und Aufhebung der Domainen dienen sollte, ist. der Regent gewiß dazu berechtigt. In den fürstlichen Deutschen Staaten, wo, der Verfassung wegen, jura tertii bei Domainen obwalten, ist es schlimm genug, daß Donfhinen bleiben

müssen 3 doch auch, da können sie. vererb- vachtet werden. 7

S. NE lauiebt- ati bene Eb NN ei ans 2 Ma am R Nd Bdn I 5 5 M

| . | |

2F

Ciel

von! 1199!) und; brach Dirt) Unfer( Werts) (B)1 (w3 beite!

Wan) im wirt das ehvq saven ders