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Grundsätze zur Verfertigung und Beurtheilung richtiger Pacht-Anschläge über alle Zweige der Landwirthschaft für Domainen-Cammern, Gutsbesitzer und Pachtbeamten : nebst dazu dienlichen Mustern / vom Ober-Landesöconomie-Commissair Johann Friedrich Meyer in Celle. Mit einer Vorrede von Albrecht Thaer auf Mögelin Königlich-Preußischem Staatsrathe der Section der Gewerbs-Policei [et]c. [et]c.
Entstehung
Seite
XVIII
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-=- KVIIS-- führt. Daß übrigens die Bearbeitung der behackten Früchte für die verschiede- nen Furchen der reinen Braach gelten könne, ist genugsam bekannt.

Tritt der Fallein, daßein Theil-- gleichviel= der privativen oder gemein: schaftlichen Weide zum Acer gezogen werden Fannund darf: js Fommt zuerst in Erwägung, ob er durch eine neue Eintheilung der alten Felder sich in das et- wa vorhandene Ackfersystem einreihen läßt, oder ob er für sich eine besondere Ein- theilung befommen müsse. Imersien Falle vermehrt sich die zu düngende Braach, bei der Dreifelder- Wirthschaft, um 37 bei der Vierfelderwirthschaft, um x Des aus der Gemeinheit zum Acker zu ziehenden Flächenraums.

> Hatte die Weide vorhin kein Uebermaaß; ss bedarf sie eines Ersaßes, der entweder in Legden, oder in einem solchen mit FutterFräutern besäeten Theit-

le der Braach, der dem Weidewerthe, welchen jene zum Acker gezogene Wei:

Defläche im Naturstande in sich faßte, gleich fommt.

Von der besten Angerweide werden nach 5, 35. 14 Morgen auf eine Kuh- weide angeschlagen, die, wenn man die Stoppeln- und Wiesen- Behütungszeit zu 14 bis 24 Tage, den täglichen Fraß der Kuh aber zu 90 Pfund annimmt, 265 mal 90 Pfund, beinahe 15000 Pfund giebt, Darnach kommen auf 1 Mors gen an Grünfutter

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D%| zr von dieser besten Angerweide.; 4; E X2000 Pf,

von der Zlngerweide, wovon 23 Morgen= 1 Kuhweide 7F00:=- 5.« 5 3.==F N ö 5200== > 2&++ EEE u Ei an M 7 7 i 37F0<=

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