Teil eines Werkes 
Dritter Theil (1805) Grundsätze und Anleitung zum Bonitiren, wie auch zu andern bei der Gemeinheitstheilung und den Veranschlagungs-Geschäften vorkommenden Arbeiten / von Johann Friedrich Meyer
Entstehung
Seite
29
Einzelbild herunterladen

-= n 4052 224 10225 ff)|

/

: 3v4S 3291nvga3as 4203112] vBungzuhiniz 318 Uttoax ie G "2Quv115)| 315 112329431 Fg wg UIG 197vy 3G 19003 ÄN 3913 Intz

6:

=mureeeemetiidden,

Ee=z= 29=== de CG? 15%| Von der Feldbehüthung oder eigentlichen Stoppelweide, Mit dieser Feldbehüthung ist die Dreisch- oder AFerweide nicht zu verwech-

seln, Jene ist bloß von der Stoppelländerie, diese aber von der Weide auf dem

ruhenden Ackerlande zu verstehen, Ueber die hier in Rede befangene Feldbehütung drückt sich die Gemeinheitsauf:

Hebungs- Ordnung folgendermaaßen. aus:

CG, 124.+"-Die Aufhebung einer wechselseitigen Feldhüthung findet auf die Provoca- tion ds einen oder andern Theils der Hüthungs- Berechtigten Statt, und die gegenseitigen Berechtigungen werden der Regel nach, durch die Aufhebung für -compensirt geachtet, bis ein oder anderer Theil einen ihn dabei tressenden vorzüge lichen Verlust erweiset, welcher ihm von dem gewinnenden Theile zu erseken ist.

g. 125. Nur dem Eigenthümer eines Feldes sicht die Befugniß zu, die Aufhe-. bung einer einseitigen Feldbehüthung zu verlangen, und auch selbst nur alsdann, wenn. man. zu einer Specialtheilung oder sonstigen erheblichen Culturverbesserung

- schreiten will. Dem Hüthungs-Berechtigten aber stehet die Provocation auf die

Aufhebung seiner einseitigen Feldbehüthung nicht zu.

126, Wer den Nußen nun von der Aufhebung einer Feldbehüthung hat, muß

ven Hüthungs-Berechrigten für den Verlust dieses Nechts vollständig entschädigen.

In Ermangelung gütlicher Ausgleichung wird der Werth der Feldhüthung nach

Sommer-Kuhweiden angeschlagen, und der herausgebrachte Betrag dieser Weiden

dem Berechtigten aus der zur Theilung bestimmten Gemeinheit angewiesen.

Dieser Vergütungs-Betrag wird bei der folgenden Specialtheilung dem Besiker

von der, von der Behüthung frey gemachten Feldländerei auf den ihm zufallen;

den Gemeinheitsantheil angerechnet. CG, ZI Auch bei der Stoppelweide ist die Dauer der Behüthungszeit nothwendig in

Betrachtung zu ziehen. Diese ist, nachdem das in Frage befangene Feld für das

folgende Jahr zur Winter? oder Sommer-Frucht bestimmt ist, folglich früher oder