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aus der Gemeinheit, zuläßig.
Nachtheil gereiche, <en gehört werden müssen,“
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Hätte aber die Frettung bloß im Frühling oder im Herbste Statt gefunden, oder vlaubts der Wiesenbesißer oder der Hürhungsberechtigte durch das oben sestgeseßte Ent- schädigungs- Principium des sechsten Theils der Wiese erheblich verkürzt zu seyn; so steht jedem von ihnen, ohne daß demselben die Kosten deßhalb allein zur Last fallen, frei, den-wahren Werth der aufzuhebenden Wiesenfrettung, nach dem gehabten Ge- nuß: des Hüthungsberechtigten, auf Kuhßweiden zu berechnen, und deren Verhältniß
- zum Werth. der Wiesen- Bentßung selöst durch eine Taxation ausmitteln, und das Taratum zum Grunde der Abfindungs- Berechtigung legen zu lassen.
S. 123. Der Regel-nach ist dieses ausgemittelte Aequivalent der Hüthungsberechtigten, mittelst Abtretung eines Theils der behütheten, oder einer andern gut gelegenen Wiese zu vergüten. Wenn dieses aber Schwierigkeiten findet; so ist eben sowohl ein ande- res angemessenes Aequivalent an Heu oder Früchten, wie auch an Grund und Boden
Es muß aber im leßten Falle dahin gesehen werden,
daß solches den übrigen Gemeinheits- Berechtigten, oder einem Dritten, nicht zum
als weshalb sie mit ihren etwanigen gegründeten Widersprü-
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25:
In den Fällen, da die zur Willkühr der Interessenten verstellete Abfindung durch den sechsten Theil des behütheten Wiesenbodens abgelehnt, und dagegen die Entschädi- gung nach dem wahren Werth der aufzuhedbenden Wiesenbehätung verlangt wird, ist die Dauer der Behütungszeit vorgängig auszumitteln und fest zu stellen,'
20:11 ' Die Vor- und Nachweide auf den Wiesen wird auf sehr verschiedene Weise ausge: 4|| übt, Mir sind darunter bigher folgende 10 Modificationen vorgekommen;
mit dem xsten August, endigt mit altem Maytag
- der Mitte Augusts,
---- dem Anfange----== ie= --- Septemb,,==- altem.=- Michaelis Anfang Det.,==--=--: --'-= neyem== -- Anfans N0venbe=- 3 Tage nach altem Maytag
== Martini
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== mit neuem Maytag.
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[4 1-10 anm) 9- DEER


