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Sz" 24: Von der Wiesenbehüthung. Ueber die Wiesenbehütbung enthält die Gemeinheitstheilungsordnung folgendes:
5,119.„„Jeder Cigenthümer einer Wiese ist befugt auf die Aufhebung einer Frühlings oder Herbstwiesenbehüthung(Wiesen-Frettung) gegen die Hüthungsberechtigten anzutragen 3 dagegen aber steht den leßtern eine solche Provocation gegen den Cigenthümex nicht zu.
g. 120. Hat aber die Frettung einer Wiese mit der Behüthung anderer Wiesen einen solchen Zusammenhang, daß die Aufhebung der Frettung einer einzelnen Wiese die Ausnübung der Frettung auf andern Wiesen verhindern oder sehr erschweren würde, alsdann findet die Provocation eines einzelnen Wiesenbesißers auf die Aufhebung der Wiesenhüthung nicht Statt, sondern es muß vielmehr wenigstens die Hälfte der Wie- senbesißer, deren Wiesen der zusammenhängenden Wiesenhüthung unterworfen sind, der Provocation zur Aufhebung der gänzlichen Wiesenfrettung eines solchen Districts beistimmen, und diese Stimmen werden nicht nach Köpfen gezählt, sondern nach dem Umfange der Wiesenbesißungen berechnet,
CG. 121. Betrifft die Provocation zur Aufhebung der Wiesenfrettung solche Wiesen, wo die Frettung bisher wechselseitig ausgeübt ist; so werden die wechselseitigen Rechte der Regel nach gegen einander compensirt, und nur dann dem einen Theile von dem andern eine Vergütung und zwar nach den Grundsäßen des gleich folgenden 8. gelei- stet, wenn erwiesen werden kann, daß durch die Kompensation ein Theil nicht hin- länglich entschädigt worden, sondern gegen die bisherige Augübung der Frettung er- heblich verlieren wird.
5, 122. Ist die aufzuhebende Wiesenfrettung bisher bloß einseitig ausgenübt worden; alsdann hat der Wiesenbesißer den Häthungsberechtigten für die Aufhebung dieser Be- rechtigung gehörig zu entschädigen. Dabei wird das Prineipium angenommen, daß in der Regel die Frühlings- und Herbstwiesenfrettung den Werth des 6sten Theils der bekütheten Wiesen habe, und nach diesem Principio mit dem 6sten Theile der behütße- ten Wiese oder einem andern Aequivalent an Grund und Boden oder an Früchten, welches im Werthe jenem gleich ist, abzufinden sey.
Dritter Theil,>


