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Handbuch des Landwirthschaftsrechts / Theodor Hagemann
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Erſter Abſchn. Von Dörfern uy. Dorfsfluren, 13

xer Wohnungen abzubrechen. In ihrem damaligen noma- diſchen Zuſtande verließen ſie, wie ale herumziehenden Hov- den und Hirtenvölfer, dann ihren Wohnplaß, wenn die Jagd und Weide nicht mehr hinreichten, ſie und ihre Heer- den zu ernähren. Ganze Stamme, oder einzelne Fami» lien, ſuchten alsdann, unter ihrem Oberhaupte, neue Nahrungs- und Wohnplätße- Späterhin, da die Men- ſchenzahl ſich vergrößerte, lehrte ſie theils die Sorge für ihren beſſern Unterhalt, theils die Bekanntſchaft mit den Römern und Galliern, den Ackerbau treiben. An ein Ei- genthum der Felder war aber in jenen frühern Zeiten, wo die Ländereien no<h feinen Werth haben konnten und für jeden, der Land anbauen wollte, Ueberfluß vorhanden war, wol no< nicht zu denken. Mit dem zunehmenden Ackerbaue, wodurch unſere Vorfahren eigentlich erſt eivili- ſirt wurden und aus dem nomadiſchen Leben heraustraten, entſtand nach und nach das Privateigenthum der Lände» reienz3 aber auf eine anfangs gewiß kaum merkbare Weiſe. Dieſes, und in ſpatern Zeiten der Einfluß der Geiſtlichkeit, bewog ohne Zweifel die freien Familien, ihr Eigen» thum mehr zuſammenzuziehen und ſich an dem zur Land- wirthſchaftsführung tauglich und bequem geachteten Or- te, in der Mitte ihrer Beſißungen, anzubauen, daſelbſt ih- ren beſtändigen Wohnſitz zu nehmen und für ſich zu wohnen*). Hatte der freie Mann leibeigene Knech- te, ſo ließ er auch dieſe mit ihren Familien um ſeine Woh- nung bauen. Sie dienten in jenen unruhigen Zeiten zur

*) Von dem Urſprunge der Benennungen und Na-

men vieler heutigen Dörfer f. m. Hanndöv. Maga- zinz Jahr 1797, St, 17.