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Da aber letzteres zu manchen ſchwankenden Auslegungen, zum Vortheil oder Nachtheil des Pachtenden oder Verpachtenden, Gelegenheit geben kann, FOLWwurde es beſſer ſeyn gewiſſe Stücke feſizuſetzen, welche von erſterem unter- halten werden müſſen, und wofür, wenn ſolche einmal von guter Beſchaffenheit überliefert wer- den, niemals etwas in den Anſchlägen von Haupt- reparaturen angeſetzt werden mülste,
Jene Stücke, welche der Beamie oder Pächter aus eigenen Mitteln unterhalten und dereinſt im brauchbaren Stande wieder abzuliefern hätte, dürften etwa folgende ſeyn:
Die Back- und Kachelöfen, Fenſter, Schlöſ- ſer undd Schüſſel, Thüren ung Thorwege an den Gehöften, Wohnhäuſern, Scheunen wad Stallien: ſimmtliche Brau- und Brandteweinbrennerey Ge- räthſchaften, bis ſolche bey aller Unterhaltung ohne Verſchulden des Pächters in einen ſolchen Zuſtand geriethen, daſs Keine Reparatur mehr dabey anwendbar Iſt; ferner(immiliche Funda- mente unter den Schwellen und die Plinten der maſſiven Gebäude; die ausgemauerten und ge- Jehmten Fächer in den Wänden, die Bewährun- gen um Höfe und Gärten, ingleichen die Feld- brücken und Gräben.
Werden aber die Gebäude etwa durch eine fehlerhafte Bauart derſelben,(welches zwar nicht ſeyn ſollte) oder durch heftige Sturmwinde ſchad- haft, oder dadurch, daſs die Schwellen und das Holzwerk in den Wänden verfault, ſo müſſen dergleichen Hauptreparaturen aus den öflent- lichen Fonds wieder hergefßtellt werden.


