300 Forſiwirthſchaff.
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haft, zu ſtreng darauf zu halten. Zuweilen ſind Unterſchleife weniger zu fürchten, als Defecte, und dieſe zu verhüten iſt ebenfalls ein wichtiger Gegenſtand der Verwaltung.
Die erſte Regel iſt: keine großen Beſtände zu dulden. Die
Caſſe darf nie mehr Vorräthe haben, als zur Beſtreitung der Ausgaben bis zu der Zeit erforderlich ſind, daß wieder Einnah- men eingehen. Im zweifelhaften Falle iſt es beſſer, ihr wieder Vorſchüſſe zu machen, wenn ſie mit ihren Beſtänden nicht aus- kommt, als ihr ſolche längere Zeit zu laſſen. Auch“ die Natu» ralbeſtände müſſen von Zeit zu Zeit in einem Reviere gänzlich aufgeräumt oder abgefahren werden, ſchon um uicht Gefahr zu laufen, Holz verderben zu laſſen, was leicht geſchieht, wenn das ſchlechtere alte ſtehen bleibt, und wieder von dem neu ein: geſchlagenen verkauft wird,
Reſte dürfen nicht anders geduldet werden, als mit aus- DdrüFlicher Zuſtimmung des Forſteigenthümers, und dany müſz: ſen bey Reviſionen die Reſtanten anerkennen, daß ſie noch ſchul: den, wenn dieß irgend zweifelhaft ſeyn könnte.
Höchſt wichtig für die Controlle und Reviſion iſt es, daß die Rechnung ſo geführt wird, daß man jeder/Zeit im Stande iſt zu Überſehen, wie viel Holz in jedem einzelnen Forſtorte, der beſtimmt bezeichnete Grenzen hat, im Beſtande iſt. Wo Dur zu beſtimmten Zeiten in feſt abgegrenzten Schlägen ge- Hauen wird', wie im Niederwalde und Mittelwalde, darf, ſo lange der Schlag dauert, entweder gar nicht abgefahren werden, Oder nux, mit einer ſolchen Vorſicht, daß genau Überſehen wer- den kann, daß wirklich nicht mehr wegkommt, als die Rechnung nachweiſet. Eigentlich ſollte es nur bey Nutzhölzern geſtattet werden, die die Käufer durchaus gleich bedürfen und abfahren znüſſen. Der Schlag wird dann überzählt, ſo hald er beendigt iſt, Wobey die Zählung mit dera vorher übergebenen Schlagregiſter ſtimmen muß, und die Rechnung über ihn beſonders geführt.
Im Hochwalde, wo oft Durchforſtungen, Windbrüche, ab- ſterbendes Holz, zu jeder Zeit eingeſchlagen werden müſſen, iſt dieß nicht gut ſo ſtreng durchzuführen. Es kann voeder alles Holz altein in den regelmäßigen Schlägen ſtehen, noch. kann man“ alle Abfuhr Untertage. während im Walde gehauen wird: Es iſt jedoch wünſc<enswerth- und auch auszuführen, daß vort jeder künſtlichen oder natürlichen Wirtihſchafts8fiaur, d. h. von jedem Forſtorte oder Diſtrikte, welcher durch künſtliche(Schnei ßen oder Geſtelle) oder natürliche Grenzen von den Übrigen ſo geſchieden iſt, daß er als eine für ſich berechnete Fläche in der Karte eingetragen wurde, eben ſo gut beſondere Rechnung ge- führt wird, als von einem beſondern Schlage,“ und daß hin- ſichts des Hauens und Abfahrens darin dieſelben Regeln be- folgt werden. Bey jeder Reviſion und Nachzöhlung der Be- ſände, muß dann der, Reviſor die Nechnung ſo abſchließen, daß ermittelt wird, wie viel Beſtand in jedem Diſtrikte ſehen muß, um nicht nur den ſummariſchen Beſtand, ſondern auch denje- Nigen in allen einzelnen Orten nachſehen zu können.
„Folgendes ſind die Negeln, welche bey Caſſen- und Natural» xeviſionen zu befolgen ſind:;
41) Sie zerfallen in gewöhnliche und außergewöhnliche.„Die gewöhnlichen werden regelmäßig am monatlichen, vierteljährigen,
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